Abschnittsübersicht

    • Dabei geht es gerade nicht nur um unmittelbare körperliche Schäden. Auch ein Entwicklungsrisiko, d.h. das Risiko, sich nicht gesund und altersgerecht emotional, intellektuell oder körperlich entwickeln zu können, kann eine Kindeswohlgefährdung sein.
      Wie aus der Definition deutlich wird, handelt es sich bei der Kindeswohlgefährdung um eine prognostische, also in die Zukunft gerichtete Aussage. Demgegenüber werden in der Medizin häufig Folgen von zurückliegender Misshandlung oder Vernachlässigung gesehen, z.B. Verletzungen, Gedeihstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten.
      Dabei kann meist davon ausgegangen werden, dass bei gleichbleibender Lebenssituation eine zurückliegende Misshandlung ein hohes Wiederholungsrisiko beinhaltet, so dass im medizinischen Bereich in der Regel Einigkeit darüber besteht, dass der Nachweis einer Misshandlungsfolge zumindest als gewichtiger Anhaltspunkt für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung ist.
    • Formen von Kindeswohlgefährdung

      Im folgenden Abschnitt finden Sie Definitionen der verschiedenen Formen von Kindeswohlgefährdung. In diesem Zusammenhang ist uns wichtig zu verdeutlichen, dass sich die meisten Fälle in einem Graubereich befinden und daher zur Einschätzung einer kollegialen Beratung im Team und/oder mit geeigneten fachlichen Anlaufstellen bedürfen. Wir stehen Ihnen dafür rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung.

      Darüber hinaus können Sie sich zur Beratung auch an eine insoweit erfahrene Fachkraft wenden. Die Kontaktdaten hierfür erhalten Sie von Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt.

    • Vernachlässigung

      Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären. Die Grundbedürfnisse des Kindes werden missachtet (Schone et al. 1997). Dabei können folgende Bereiche unterschieden werden:

      Körperliche Vernachlässigung

      unzureichende Versorgung mit Essen und Trinken sowie unkontrollierter Zugang zu Essen und zuckerhaltigen Getränken, witterungsangemessene Kleidung, mangelhafte (Körper-)Hygiene, unzureichende Wohnverhältnisse u.ä.

      Medizinische Vernachlässigung

      mangelhafte medizinische Versorgung, nicht behandelter, kariöser Zahnstatus, fehlende Ergo-, Logo- und andere -Therapien, wenn dringend erforderlich, unzuverlässige Medikation bei chronischen Erkrankungen u.ä.

      Erzieherische und kognitive Vernachlässigung

      fehlende Kommunikation, erzieherische Einflussnahme, fehlende altersadäquate Förderung u.ä.

      Emotionale Vernachlässigung

      Mangel an Zuwendung, Geborgenheit und Wertschätzung u.ä.

      Unzureichende Aufsicht

      Alleinlassen von Kindern innerhalb und außerhalb des Wohnraums (abhängig vom Alter), ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheiten des Kindes u.ä.

      Grenzbereiche, in denen eine Einschätzung schwierig sein kann, sind unterlassene Vorsorgeuntersuchungen, Unterlassung empfohlener medizinischer Maßnahmen, Passivrauchen von Kindern und unzureichender Schutz von Kindern vor Gefahren. Auch hier kann eine Beratung hilfreich sein.

      Schone et al. 1997: Kinder in Not. Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit. Münster: Votum.

      Psychische Misshandlung

      Psychische Misshandlung beschreibt ein sich wiederholendes Verhaltensmuster von Bezugspersonen oder Muster extremer Vorkommnisse, welche die Grundbedürfnisse (z.B. Sicherheit, Sozialisierung, emotionale und soziale Unterstützung, kognitive Simulation, etc.) des Kindes nicht erfüllen und dem Kind vermitteln, dass es wertlos, voller Fehler, ungeliebt, unerwünscht, in Gefahr oder nur dazu da ist, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen (Brassard et al. 2019). Dabei können verschiedene Formen unterschieden werden, die einzeln oder in Kombination auftreten (Kindler et al. 2006):

      Ablehnung/Zurückweisung

      Beschämen, Erniedrigen, Demütigen

      Ausnutzen/Bestechen

      Kind zu selbstschädigendem oder strafbarem Verhalten anhalten/zwingen

      Terrorisieren

      durch ständige Drohung in Angst versetzen, „Klima der Angst“ schaffen

      Isolieren

      angemessene soziale Kontakte verbieten/unterbinden

      Missachten emotionaler Bedürfnisse

      Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung etc. werden nicht erkannt/erfüllt

      Darüber hinaus werden auch das Miterleben von Partnergewalt in der Familie sowie die Entfremdung zum anderen Elternteil bei getrennt lebenden/geschiedenen Eltern als psychische Misshandlung verstanden (Kindler 2006, Leeb et al. 2008).

      Untersuchungen zeigen, dass es eine signifikante Korrelation von psychischer Misshandlung mit anderen Formen von Misshandlung gibt. Am häufigsten kommt es demnach bei psychischer auch zu körperlicher Misshandlung (Witt, Brähler, Fegert 2021).

      Brassard et al. 2019: APSAC Monograph on Psychological Maltreatment (PM). The American Professional Society on the Abuse of Children (APSAC).

      Kindler et al. 2006: Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst.

      Leeb et al. 2008: Child Maltreatment Surveillance. Uniform Definitions for Public Health and Recommended Data Elements

      Witt, Brähler, Fegert 2021: Worte tun nicht weh? Folgen psychischer Misshandlung. In: Monatsschrift Kinderheilkunde- Zeitschrift für Kinder- und Jugendmedizin.

    • Körperliche Misshandlung

      Unter körperlicher Kindesmisshandlung können „...alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.“ (Kindler et al. 2006)

      In Deutschland haben Kinder gemäß § 1631 Abs. 2 BGB seit 2000 ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Dabei soll den Erziehungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 SGB VIII die erforderliche Unterstützung zukommen, Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei zu lösen (z.B. über Beratung, Hilfen zur Erziehung, u.a.).

      Kindler et al. 2006: Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst.

      Sexueller Missbrauch

      Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der*die Täter*in nutzt dabei seine*ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

      Um strafbaren Missbrauch handelt es sich, wenn sexuelle Handlungen am Körper des Kindes stattfinden oder der Erwachsene bzw. Jugendliche sich entsprechend anfassen lässt, z.B. die Genitalien des Kindes manipuliert, ihm Zungenküsse gibt, sich vom Kind befriedigen lässt. Bei den schweren Formen kommt es zu Vergewaltigungen aller Art: vaginal, oral, anal. Aber es gibt auch strafbare Missbrauchshandlungen, die den Körper des Kindes nicht direkt einbeziehen, z.B. wenn jemand vor einem Kind masturbiert, sich exhibitioniert, dem Kind gezielt pornografische Darstellungen zeigt oder es zu sexuellen Handlungen vor der Webcam auffordert (sogenannte hands-off-Taten).

      Diese sozialwissenschaftliche Definition bezieht sich auf alle Minderjährigen. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre. (UBSKM 2021)

      Wenn Sie persönlich von sexuellem Missbrauch betroffen sind, können Sie sich an das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800-22 55 530 (kostenfrei & anonym) wenden.

      Unabhängigen Beauftragter für sexuellen Missbrauch (2021). Definition von sexuellem Missbrauch – UBSKM (beauftragter-missbrauch.de).